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AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Neuwagenkaufvertrag (AGB)

Stand 09.10.2023

1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.1. Die im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungen können mit schuldbefreiender
Wirkung nur auf das Bankkonto des/der Verkäufers/in oder an schriftlich Bevollmächtigte geleistet werden.

1.2. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der/die Verkäufer/in berechtigt Unternehmerzinsen im Sinne des § 456 UGB zu verrechnen; ferner schuldet der/die Käufer/in die Bezahlung allfälliger Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie der  zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.1.3. Ist der/die Käufer/in Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, ist er berechtigt, seine Verbindlichkeit durch Aufrechnung aufzuheben und zwar für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des/der Verkäufers/in und für Gegenforderungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder von dem/der Verkäufer/in anerkannt worden sind. Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

1.4. Aufgrund der gesetzlichen Geldwäschebekämpfungsbestimmungen ist die Annahme von Bargeldbeträgen größer als € 9.999,-- ausgeschlossen ebenso wie die Stückelung eines über die € 9.999,-- hinausgehenden Betrages in mehrere kleinere Beträge mit dem Ziel, diese in kurzen zeitlichen Abständen einzuzahlen.

2. KAUFGEGENSTND UND KAUFPREISÄNDERUNGEN

2.1. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung des Kraftfahrzeuges ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer zumutbare geringfügige Änderung handelt, insbesondere bei serienmäßigen Abweichungen.

2.2. Der Kaufpreis gemäß Punkt 3. des Kaufvertrages beruht auf den Herstellungs-, Liefer- und Rohstoffkosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

2.3. Der Kaufpreis wird dem Kunden für die Dauer von 6 Monaten ab Vertragsabschluss garantiert.

2.4. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der Kosten für Rohstoffe und Herstellprozesse in der Automobilbranche ein und führen diese zu einer Erhöhung des Einkaufspreises des/der Verkäufers/in, so ist der Verkäufer dazu berechtigt den Kaufpreis zu erhöhen und verpflichtet bei vorliegender Voraussetzungen zu reduzieren; dies sobald die Frist für die der Kaufpreis garantiert wird, abgelaufen ist. Der Kaufpreis erhöht sich in jenem Ausmaß, welcher der Veränderung des Einkaufspreises vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt der Auslieferung des Kraftfahrzeuges entspricht. Der/Die Verkäufer/in wird den/die Käufer/in jedenfalls spätestens 3 Wochen vor der Auslieferung von der vorzunehmenden Preiserhöhung informieren.

Konsumenten im Sinn des KschG steht im Fall einer Preiserhöhung, die über dem von der Statistik Austria verlautbarten VPI liegt, wobei die für das Monat der Vertragsunterfertigung von der Statistik Austria verlautbarte Indexziffer mit der Indexziffer des der Preiserhöhung vorangehenden Monats verglichen wird, das Recht zu, vom abgeschlossenen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Unternehmern steht ein Rücktrittsrecht erst ab einer Preiserhöhung von 5% gegenüber dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu. Das Rücktrittsrecht ist jeweils binnen 14 Tagen nach Information über die Preiserhöhung auszuüben.

2.5. Unbeschadet der Klauseln 2.3 und 2.4, ist der/die Verkäufer/in berechtigt den Kaufpreis zu erhöhen und bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet zu reduzieren, sofern es sich um eine Änderung von Zöllen, Währungsparitäten, Abgaben (NoVA) und Ausstattungsänderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften handelt.

3. LIEFERTERMIN

3.1. Die Auslieferung des Fahrzeuges wird voraussichtlich zum im Kaufvertrag festgelegten Liefertermin erfolgen. Der/Die Verkäufer/in kann den vorgenannten Liefertermin bei Kraftfahrzeugen in serienmäßiger Ausführung um 2 Wochen, bei Kraftfahrzeugen mit Mehrausstattung (siehe Punkt 3 des Kaufvertrages "Kaufobjekt") um 8 Wochen überschreiten. Nach Ablauf dieser Fristen ist der/die Käufer/in unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.2. Hat der/die Verkäufer/in den/die Käufer/in verständigt, dass das bestellte Kraftfahrzeug zur Abholung bereit ist, ist der/die Käufer/in verpflichtet, das Fahrzeug binnen 10 Tagen ab Verständigung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist der/die Verkäufer/in berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen; ebenso gehen danach die mit dem Besitz des Fahrzeuges verbundenen Lasten und Gefahren auf den/die Käufer/in über. Nach diesem Zeitpunkt haftet der/die Verkäufer/in bei Beschädigungen dieses Fahrzeuges nur mehr für den Fall groben Verschuldens.

3.3. Wenn der/die Käufer/in in Annahmeverzug gerät, ist der/die Verkäufer/in berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern. 

4. AUFLÖSUNG DES KAUFVERTRAGES

4.1. Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht, kann der jeweils andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.

4.2. Für den Fall des Rücktrittes des/der Verkäufers/in vom Vertrag wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den/die Käufer/in sowie bei dessen unbegründetem Rücktritt ist der/die Verkäufer/in berechtigt, Schadenersatz zu fordern; dies zumindest in Höhe von 5% des Kaufpreises.

4.3. Bei schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch den/die Verkäufer/in hat dieser eine allfällige Anzahlung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen binnen einer Frist von 8 Tagen an den/die Käufer/in zurückzuzahlen.

4.4. Der/Die Käufer/in nimmt für den Fall, dass er beabsichtigt die vertragsgegenständliche Ware ins Ausland zu verbringen, folgende Regelung im Hinblick auf nationale und/oder internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes, allfällige wirtschaftliche Embargos und/oder sonstige Sanktionen zur Kenntnis:
Der Hersteller der vertragsgegenständlichen Ware hat sich vorbehalten von seinem Kaufvertrag betreffend der vertragsgegenständlichen Ware gegenüber dem Großhändler, der den/die Verkäufer/in beliefert hat, zurückzutreten, sofern der/die Käufer/in einen Vorgang setzt, der - entweder aufgrund des Weiterverkaufes an Dritte, aufgrund des Verwendungszweckes, oder aufgrund des Endverbleibes nach einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU, der EU-Mitgliedsstaaten, der USA, oder anderer nationaler Regelungen (der "Vorbehaltsvorgang") - unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die jeweils zuständige Stelle steht. Dieses Rücktrittsrecht gilt unabhängig von der allfälligen Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

Der Großhändler hat sich auf dieser Grundlage seinerseits ein Rücktrittsrecht gegenüber dem/der Verkäufer/in vorbehalten; dies verbunden mit der Verpflichtung dieses Rücktrittsrecht auch auf den/die Käufer/in zu überbinden.
Der/Die Verkäufer/in ist sohin bei Vorlegen eines Vorbehaltsvorganges, der den Hersteller zum Rücktritt berechtigt seinerseits berechtigt vom vorliegenden Kaufvertrag zurückzutreten; und zwar binnen nur 14-tägiger Frist, die mit der Kenntnis des/der Verkäufers/in vom Vorbehaltsvorgang zu laufen beginnt.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1. Der Kaufgegenstand inklusive Datenauszug/Typenschein bleibt für den Fall, dass das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung an den/die Käufer/in ausgefolgt wird, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren (Zinsen, Kosten, etc.) im Eigentum des/der Verkäufers/in.

5.2. Der/Die Käufer/in ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art immer, über das im Eigentumsvorbehalt des/der Verkäufers/in stehende Fahrzeug zu treffen; insbesondere darf Der/Die Käufer/in dieses nicht weiterverkaufen, sicherungsweise übereignen oder verpfänden. Von Zugriffen Dritter hat Der/Die Käufer/in den/die Verkäufer/in unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5.3. Kommt der/die Käufer/in seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollinhaltlich nach, kann der/die Verkäufer/in den Eigentumsvorbehalt geltend machen. Der/Die Käufer/in hat diesfalls das Kraftfahrzeug und den Datenauszug/Typenschein auf eigene Kosten und Gefahr an den/die Verkäufer/in zurückzustellen. Der/Die Verkäufer/in ist weiters berechtigt, sich selbst den Besitz an seinem Kraftfahrzeug und dem Datenauszug/Typenschein zu verschaffen. Für den Fall der berechtigten Einziehung des Fahrzeuges durch den/die Verkäufer/in verzichtet Der/Die Käufer/in auf Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist diesfalls auch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche aus dem Einzug der Sache abzuleiten. Der Einzug der Sache erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des/der Käufers/in.

6. GARANTIE

6.1. Neuwagengarantie: Porsche Austria GmbH & Co OG (Garantiegeber), im folgenden Großhändler genannt, gewährt ihren Kunden (Garantienehmer), sofern nicht in Punkt 3. dieses Kaufvertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, die nachstehend beschriebene zweijährige Garantie für Neufahrzeuge hinsichtlich aller Fehler in Werkstoff und Werkarbeit.

6.1.1. Das Inkrafttreten und der Beginn der Laufzeit dieser Garantie wird durch den ausliefernden autorisierten CUPRA Betriebim Serviceheft dokumentiert. Die Laufzeit der Garantie beginnt ab Übergabe des Fahrzeuges durch einen autorisierten CUPRA Betrieb an den Erstkäufer oder ab dem Datum der Erstzulassung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Unabhängig davon beginnt die Laufzeit der Garantie, wenn das Fahrzeug durch eine autorisierten CUPRA Betrieb im Gebiet des EWR oder der Schweiz ausgeliefert, zugelassen oder genutzt wird.

6.2. Bei Vorliegen eines Mangels, der unter die Garantie fällt, kann der Großhändler nach eigener Wahl den Mangel durch einen autorisierten Servicebetrieb der Marke beseitigen lassen (Verbesserung) oder ein neues Fahrzeug liefern (Wandlung).

6.3. Kann der Mangel nicht durch Verbesserung beseitigt werden oder sind für den Garantienehmer weitere Verbesserungs-versuche unzumutbar, kann der Garantienehmer ausschließlich die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verlangen (Wandlung). Ziffer 6.9.6. gilt entsprechend.

6.4. Weitergehende Ansprüche bestehen aus dieser Garantie nicht. Insbesondere sind von der Garantie weder Ersatzansprüche, wie zum Beispiel die Stellung eines Ersatzwagens für die Dauer der Verbesserung, noch Schadenersatzansprüche umfasst.

6.5. Voraussetzung für eine Leistung aus dieser Garantie ist, dass alle Serviceintervalle nach den Vorgaben des Großhändlers und/oder des Fahrzeugherstellers durchgeführt wurden.

6.6. Natürlicher Verschleiß ist von der Garantie ausgeschlossen.

6.7. Mängel an Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug, die durch diese verursacht wurden, sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Zubehör, welches nicht werkseitig eingebaut und/oder geliefert wurde.

6.8. Garantieverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass

6.8.1. das Fahrzeug zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten, der kein für das jeweilige Fahrzeug autorisierter Servicebetrieb der Marke ist, unsachgemäß in Stand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, oder

 6.8.2. Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeuges (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt wurden oder

6.8.3. das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. Unfall, Hagel, Überschwemmung) oder

6.8.4. in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung der Großhändler und/oder der Fahrzeugher-steller nicht genehmigt hat, oder das Fahrzeug in einer vom Großhändler und/oder vom Fahrzeughersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning) oder

6.8.5. das Fahrzeug unsachgemäß oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder durch Überladung oder

6.8.6. der Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat oder der Garantienehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Verbesserung gegeben hat.

6.9. Für die Abwicklung der Garantieansprüche gilt Folgendes:

6.9.1. Ansprüche aus der Garantie können ausschließlich bei autorisierten Servicebetrieben der Marke in dem Gebiet des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, als auch die Länder der europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie in der Schweiz geltend gemacht werden. Wird das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als dem Gebiet des EWR und der Schweiz ausgeliefert oder zugelassen, kann die Garantie nicht in Anspruch genommen werden.

6.9.2. Der vollständig ausgefüllte Serviceplan ist vorzulegen.

6.9.3. Im Fall der Verbesserung kann der Großhändler nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder ersetzen oder in Stand setzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Großhändlers.

6.9.4. Für die im Rahmen der Verbesserung eingebauten, lackierten und reparierten Teile kann der Garantienehmer bis zum Ablauf der Garantiefrist des Fahrzeuges Garantieansprüche aufgrund der gegenständlichen Garantie geltend machen; danach beschränken sich die Ansprüche des Garantienehmers auf jene der gesetzlichen Gewährleistung. Diese Regelung gilt auch, wenn das Fahrzeug innerhalb der Garantiefrist ersetzt wurde.

6.9.5. Wird das Fahrzeug wegen eines Mangels betriebsunfähig, ist der Garantienehmer verpflichtet, mit dem nächstgelegenen für das jeweilige Fahrzeug autorisierten Servicebetrieb der Marke Kontakt aufzunehmen. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden. Mögliche Ansprüche des Garantienehmers aus der Mobilitätsgarantie bleiben hiervon unberührt.

6.9.6. Im Fall der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeuges durch den/die Käufer/in hat dieser Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises samt den gesetzlichen Zinsen vom Zahlungseingang des Kaufpreises an, eine angemessene Abgeltung für die Benutzung des Kraftfahrzeuges zu leisten; diese Abgeltung ist auf den Verbrauchernutzen abzustellen, nach dem die Abgeltung für die Benutzung des Fahrzeuges insbesondere anhand der Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges zwischen Übergabestichtag und Tag der Wandlung (Rückübergabe) bzw. im Fall der Ablehnung der Wandlung dem Tag der Ablehnung bemessen wird.

6.10. Der Großhändler leistet zusätzlich folgende Garantie für Lack und Karosserie:

6.10.1. Der Großhändler übernimmt eine dreijährige Garantie gegen Lackmängel sowie eine 12-jährige Garantie gegen Durchrostungen (Ausnahme: SEAT Alhambra - Typ 7M, Produktion bis August 2010 - 2 Jahre gegen Lackmängel, 3 Jahre gegen Durchrostung).

6.10.2. Abgesehen von der Dauer der Garantie und mit Ausnahme der Ziffer 3 gelten alle oben abgedruckten Bestimmungen zur Garantie (Voraussetzungen, Maßstab für die Fehlerfreiheit, Ausschlussgründe, Abwicklung der Ansprüche, Beginn der Laufzeit der Garantie, Geltungsbereich etc.) entsprechend auch für die Lack- und Karosserie-Garantie.

6.11. Garantieansprüche sind bei autorisierten Vertragshändlern oder Servicebetrieben der Marke geltend zu machen.

6.12. Durch die vorliegende Garantie werden die gesetzlichen Rechte insbesondere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem/der Verkäufer/in des Fahrzeugs und mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen die SEAT S.A. als Hersteller nicht beschränkt.

6.13. Gewährleistung für Hochvoltbatterien für PHEV1- und BEV2- Fahrzeuge

Der/Die Käufer/in eines fabrikneuen elektrisch betriebenen PHEV1- oder BEV2-Fahrzeuges hat für die Hochvoltbatterie eine Gewährleistung hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit für acht Jahre nach der Erstauslieferung bzw. für die ersten 160.000 km, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt. Diese Gewährleistung umfasst nicht einen etwaigen Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts der Hochvoltbatterie (siehe hierzu die gesonderte Netto-Batterieenergieinhalts Gewährleistung für BEV2-Fahrzeuge).

6.14. Netto-Batterieenergieinhalts-Gewährleistung für Hochvoltbatterien von BEV2- Fahrzeugen

Ergänzend wird dem/der Käufer/in eines fabrikneuen elektrisch betriebenen BEV2-Fahrzeuges nach Maßgabe der folgenden Bedingungen eine Gewährleistung für einen übermäßigen Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts der Hochvoltbatterie für acht Jahre bzw. für die ersten 160.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt, geleistet. Ergibt eine Energieinhaltsmessung der Batterie bei einem CUPRA Betrieb/CUPRA Servicebetrieb innerhalb des Gewährleistungszeitraums der Hochvoltbatterie, dass der Netto-Batterie-Energieinhalt zum unter 6.14.1 genannten Zeitpunkt unterhalb der 70% Schwelle des Netto-Batterieenergieinhalts zum Zeitpunkt der Erstauslieferung liegt ("Ausgangswert"), liegt ein übermäßiger Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts gemäß diesen Gewährleistungsbedingungen vor.

Hinweis: Der Netto-Batterieenergieinhalt (Angabe in kWh) entspricht dem nutzbaren Batterieenergieinhalt.

Ausgangsbasis für den garantierten Batterieenergieinhalt ist der im Verkaufsvertrag angegebene Netto-Wert ("Ausgangswert"). Der Nennenergieinhalt der Batterie liegt systemtechnisch bedingt über dem Netto-Batterieenergieinhalt.

Der Batterieenergieinhalt in kWh (Nachweis über eine Batterieenergieinhaltsmessung) und damit die Leistungsfähigkeit einer Lithium-Ionen Hochvoltbatterie sinkt technisch bedingt über die Nutzungsdauer (natürlicher Verschleiß).

6.14.1 Liegt ein übermäßiger Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts nach Ziffer 6.14 vor, wird dieser für den Kunden dergestalt kostenfrei beseitigt (ggf. auch durch aufbereitete Hochvolt-Batteriekomponenten nach Ermessen der PORSCHE AUSTRIA GMBH & CO OG), dass mindestens der folgende Netto-Batterieenergieinhalt in Abhängigkeit von der verstrichenen Nutzungszeit/Laufleistung der Batterie wieder erreicht wird:

a) bis maximal 60.000 km bzw. 3 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je nachdem welches der beiden Ereignisse zuerst Eintritt: 78% des Ausgangswertes

b) bis maximal 100.000 km bzw. 5 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je nachdem welches der beiden Ereignisse zuerst Eintritt: 74% des Ausgangswertes

c) bis maximal 160.000 km bzw. 8 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je nachdem welches der beiden Ereignisse zuerst Eintritt: 70% des Ausgangswertes

Beispiel: Beträgt der Netto-Batterieenergieinhalt bei einem Fahrzeugalter von vier Jahren und einer Laufleistung von 50.000 km noch 65%, dann muss im Rahmen der Mangelbeseitigung ein Netto-Batterie-Energieinhalt von mindestens 74% erreicht werden.

6.15 Gewährleistungsausschluss und -beschränkungen für Hochvoltbatterien

Die Leistungszusage aus der Gewährleistung für Hochvoltbatterien erlischt, wenn die Fehlfunktion oder der übermäßige Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes dadurch entstanden ist, dass:

  • die Hochvoltbatterie aus dem Fahrzeug entfernt, unsachgemäß geöffnet oder nicht mehr im Verbund mit dem Fahrzeug betrieben wird; oder
  • die Vorschriften über den Betrieb, Behandlung und Pflege des Fahrzeugs (insbesondere die Pflegehinweise für das Laden und den Ladezustand der  Hochvoltbatterie) die sich aus der dem Fahrzeug beigefügten Betriebsanleitung ergeben, nicht befolgt worden sind; oder
  • die Hochvoltbatterie direkt mit offenem Feuer in Kontakt gekommen ist; oder
  • die Hochvoltbatterie mit Hochdruck- oder Dampfstrahlreinigern gereinigt wird bzw. Wasser oder aggressive Flüssigkeiten unmittelbar auf die Hochvoltbatterie aufgebracht werden; oder
  • das Fahrzeug zuvor durch den Eigentümer des Fahrzeugs selbst oder durch einen Dritten unsachgemäß instandgesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, es sei denn, dies geschah im Rahmen einer Gewährleistungsreparatur durch einen autorisierten CUPRA Betrieb; oder
  • in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung die PORSCHE AUSTRIA GMBH & CO OG bzw. deren Beauftragten nicht genehmigt haben, oder das Fahrzeug in einer von der PORSCHE AUSTRIA GMBH & CO OG bzw. deren Beauftragten nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning); oder
  • das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder durch Überladung; oder
  • das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. durch Unfall, Hagel, Überschwemmung); oder
  • der Mangel nicht unverzüglich angezeigt wurde; oder
  • trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.

6.15.1 Natürlicher Verschleiß, also gewöhnliche Abnutzungserscheinungen des Fahrzeugs / der Hochvoltbatterie, die nicht durch Mängel in Werkstoff oder Werkarbeit verursacht worden sind, und Folgeschäden, die auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, sind nicht von dieser Gewährleistung umfasst. Im Übrigen gelten auch für die Hochvoltbatterie alle Bestimmungen der Neuwagengewährleistung entsprechend. Wird auf einen Fahrzeugmangel Bezug genommen, sind die Regelungen so zu verstehen, dass diese nicht nur für eine Fehlfunktion der Hochvoltbatterie, sondern auch für einen übermäßigen Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes im Anwendungsbereich der Ziffer 6.14 gelten.

6.15.2 Eine Gewährleistung für Hochvoltbatterien ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug in einem Markt zugelassen oder dauerhaft betrieben wird, für den es nicht durch den Hersteller freigegeben wurde und in dem es somit nicht durch die vom Hersteller autorisierten Vertriebswege erhältlich ist.

  1. Plug-in-Hybrid Electric Vehicle
  2. Battery Electric Vehicle

7. ERWEITERTES RÜCKTRITTSRECHT FÜR VERBRAUCHER

7.1. Ist der/die Käufer/in hinsichtlich des gegenständlichen Rechtsgeschäftes Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und hat er seine Vertragserklärung weder in den von dem/der Verkäufer/in für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er vom Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung des Kaufvertrages, der eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen.

7.2. Das Rücktrittsrecht ist an keine bestimmte Form gebunden; die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist absendet.

7.3. Tritt der Verbraucher nach den vorgenannten Bestimmungen (§ 3 KSchG) vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug damit

7.3.1. der/die Verkäufer/in den Kaufpreis samt den gesetzlichen Zinsen vom Zahlungseingang des Kaufpreises an zurück zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen.

7.3.2. der Verbraucher das Kraftfahrzeug zurückzustellen und dem/der Verkäufer/in eine angemessene Abgeltung für die Benutzung des Kraftfahrzeuges zu leisten; diese Abgeltung ist auf den Verbrauchernutzen abzustellen, nach dem die Abgeltung für die Benutzung des Fahrzeuges insbesondere anhand der Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges zwischen Übergabestichtag und Tag der Wandlung (Rückübergabe) bemessen wird.

7.4. Ist die Rückstellung der von dem/der Verkäufer/in bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem/der Verkäufer/in deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

7.5. Die vorangehenden Absätze lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

8. SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

8.1. Dieser Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

8.2. Das Original der Vertragsurkunde verbleibt dem/der Verkäufer/in, der/die Käufer/in erhält eine Durchschrift oder Kopie.

8.3. Ich (Wir) bestätige(n) diesen Kaufvertrag im Geschäftslokal des/der Verkäufers/in unterschrieben zu haben.

8.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

Archiv AGB's

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Fahrzeugkauf über die Online-Plattform »CUPRA BORN« der Porsche Austria GmbH & Co OG und der PORSCHE BANK AG (nachfolgend »AGB CUPRA BORN« genannt).

Stand 28.06.2023

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Die Porsche Austria GmbH & Co OG, Louise-Piëch-Straße 2, A-5020 Salzburg (nachfolgend »CUPRA«) betreibt für die Marke CUPRA unter https://www.cupraofficial.at/cupra/cupra-born/online-kaufen eine Online-Plattform zum Kauf von Fahrzeugen der Marke CUPRA sowie zum Abschluss ausgewählter Finanzierungsprodukte der Porsche Bank AG, Vogelweiderstraße 75, 5020 Salzburg (nachfolgend »Porsche Bank«) und zur Vermittlung einer für das angebotene Fahrzeug abschließbaren Versicherung über die Volkswagen Versicherungsdienst GesmbH, Trattnerhof 1, A-1011 Wien . Das bedeutet, dass Sie unter Nutzung des Internets (sogenannter "E-Commerce") einen CUPRA BORN kaufen können und für dieses Fahrzeug eine Finanzierung und eine Versicherung abschließen können.

1.2. Sämtliche Kaufverträge über Fahrzeuge, welche Sie über die Online-Plattform https://www.cupraofficial.at/cupra/cupra-born/online-kaufen abschließen, unterliegen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CUPRA und der Porsche Bank - Fassung 06/2023 (nachfolgend »AGB«). Mit Abgabe Ihrer Bestellung, welche Sie durch Klicken auf den Button "Abschließen" auslösen, erklären Sie sich mit unseren AGB einverstanden und sind an sie gebunden. Sie können diese AGB jederzeit herunterladen, speichern, wiedergeben und ausdrucken. Eine allfällige Finanzierung oder Versicherung ist nicht Teil dieser AGB, sondern unterliegt gesonderten Vertragsbedingungen.

1.3. Änderungen und Ergänzungen zu den auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; das Gleiche gilt für das Abgehen dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirkung.

1.4. Der Erfüllungsort ist Salzburg.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Sie können im Rahmen unserer Online-Plattform den CUPRA BORN bestellen. Durch das ordnungsgemäße Ausfüllen des Bestellformulars, den Anschluss der erforderlichen Unterlagen sowie das Anklicken des sich unter dem Bestellformular befindlichen Buttons "Abschließen" geben Sie ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über einen CUPRA BORN bei uns ab. Im Anschluss daran erhalten Sie von CUPRA eine E-Mail, dass Ihr Angebot bei CUPRA eingegangen ist und von CUPRA geprüft wird. Wir sind nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn CUPRA Ihnen das Zustandekommen des Vertrages nach Überprüfung der Unterlagen mittels gesonderter E-Mail bestätigt. Für den Fall, dass Sie eine Finanzierung über die Porsche Bank beantragt haben, kommt der Vertrag erst dann zustande, sobald alle für das Zustandekommen des Finanzierungsvertrages erforderlichen Unterlagen an die Porsche Bank übermittelt wurden und die Porsche Bank das Zustandekommen des Finanzierungsvertrages nach Überprüfung der Unterlagen mittels E-Mail bestätigt hat.

2.2. Die Angebote der Online-Plattform stellen einen Spezialpreis dar, welcher an den Vertragsabschluss über die Online-Plattform von CUPRA gebunden ist.

2.3. CUPRA und die Porsche Bank behalten es sich vor, Kauf- und Finanzierungsanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere werden Anträge abgelehnt, sofern die Ware nicht bzw. nicht mehr verfügbar oder lieferbar ist. Bei Nichtverfügbarkeit werden Sie so rasch wie möglich informiert.

3. PREISE UND ZAHLUNG

3.1. Die auf der Online-Plattform angeführten Preise verstehen sich in EUR inklusive 20 % USt. (unverbindlich empfohlener, nicht kartellierter Online-Angebotspreis).

3.2. Nach Vertragsabschluss überweisen Sie den Kaufpreis bzw. im Falle einer Finanzierung des Kaufpreises über die Porsche Bank die Eigenleistung an CUPRA. CUPRA wird Ihnen in der Bestellbestätigung die Bankverbindung, den Überweisungsbetrag, den Verwendungszweck und die Zahlungsfrist bekanntgeben.

3.3. Die im Falle einer Finanzierung über die Porsche Bank weiteren vereinbarten Zahlungen werden mittels vereinbartem SEPA-Lastschrift-Mandat eingezogen.

3.4. Die Einhaltung der Zahlungsfrist ist wesentliche Bedingung für die Durchführung von Leistungen durch CUPRA. Sollten Sie mit der Bezahlung in Verzug geraten, ist CUPRA berechtigt, die daraus entstehenden Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens von Inkassounternehmen oder Anwälten sowie Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. zusätzlich zu verrechnen.

3.5. Sie sind nur dann berechtigt, Ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung aufzuheben für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von CUPRA und für Gegenforderungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit Ihrer Verbindlichkeit stehen, die gerichtlich festgestellt oder von CUPRA anerkannt worden sind. Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

4. LIEFERUNG UND ÜBERGABE DES FAHRZEUGS

4.1. Die Lieferung erfolgt nach individueller Vereinbarung mit Ihnen. Die Lieferung erfolgt zu dem CUPRA-Betrieb, den Sie im Zuge des Vertragsabschlusses als Ihren »Wunschbetrieb« ausgewählt haben. CUPRA wird Sie mittels E-Mail benachrichtigen, sobald das Fahrzeug zur Abholung bereitsteht.

4.2. Die Gefahr für das bestellte Fahrzeug geht grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt auf Sie über, in dem Sie das Fahrzeug übernommen haben. Sollten Sie das Fahrzeug nicht annehmen, steht CUPRA das Recht zu, nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; ebenso ist CUPRA in diesem Fall berechtigt, das Fahrzeug auf seine Kosten zu verwahren und auf Zuhaltung des Kaufvertrages zu bestehen.

5. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

5.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Erhalt der Ware. Eine allfällige von einem Dritten (Hersteller etc.) gewährte Garantie ist der Produktbeschreibung, die der Ware beigelegt ist, zu entnehmen. Dadurch wird die gesetzliche Gewährleistungspflicht von CUPRA nicht eingeschränkt.

5.2. CUPRA haftet Verbrauchern gegenüber für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit jedenfalls im vollen Umfang. Gegenüber Unternehmern haftet CUPRA nur, sofern der Schaden vorsätzlich oder so grob fahrlässig herbeigeführt wurde, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann, sodass die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen ist.

5.3. Die Haftung von CUPRA für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, verlorengegangenen Daten, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Sie sind im weitestmöglichen, rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall der CUPRA-Server und einem allenfalls damit verbundenen Untergang der Bestellung ausgeschlossen.

5.4. CUPRA sichert für das Vertragsprodukt keine bestimmten, über die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hinausgehende Eigenschaften zu; es sei denn, die Zusicherung erfolgt ausdrücklich.

5.5. Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr

6. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND

6.1. Sämtliche Rechtsverhältnisse, die unter Anwendung dieser AGB begründet werden, unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisung auf andere Rechtsordnungen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

6.2 Als ausschließlich zuständiges Gericht für sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche wird das sachlich zuständige Gericht in Salzburg vereinbart. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes seiner Beschäftigung.

7. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt und der Vertrag und diese AGB bleiben im Übrigen für beide Teile wirksam. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

8. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHER IM SINNE DES KONSUMENTENSCHUTZGESETZES FÜR DEN FERNABSATZ: BESCHWERDEMÖGLICHKEIT / WIDERRUFSRECHT

8.1. VERFAHREN BEIM UMGANG MIT BESCHWERDEN: Sie haben die Möglichkeit, sich für eine Beschwerde an folgende Stelle zu wenden: Porsche Austria GmbH & Co OG, FN 27015d, Landesgericht Salzburg, Louise-Piëch-Straße 2, 5020 Salzburg, Tel. + 43 (0) 46 83-7501, E-Mail-Adresse: online-angebote(kwfat)cupraofficial(kwfdot)at

Finanzierung: Bezüglich Ihrer Finanzierung können Sie sich für eine Beschwerde an folgende Stelle wenden: Porsche Bank AG, FN: 58517f, Landesgericht Salzburg, Vogelweiderstraße 75, 5020 Salzburg, Tel. + 43 (0) 662 / 46 83-5000, E-Mail-Adresse: kontakt(kwfat)porschebank(kwfdot)at

Nach Einlangen Ihrer Beschwerde werden umgehend alle für die Beantwortung des Anliegens notwendigen Unterlagen gesammelt. Diese werden so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen 5 Werktagen überprüft. Anschließend erhalten Sie eine Nachricht von uns. In Fällen, in denen nach Einlangen einer Beschwerde die Beschaffung von umfangreicheren Informationen erforderlich ist, kann es sein, dass wir für die Bearbeitung etwas mehr Zeit benötigen. In diesem Fall werden wir Ihnen einen Zwischenbericht übermitteln und Sie - soweit möglich - informieren, wann mit einer abschließenden Erledigung zu rechnen ist.

8.2. WIDERRUFSRECHT gemäß Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG):

Als Verbraucher steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln ein vierzehntägiges Rücktrittsrecht zu, soweit der Kaufvertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist.

Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter das Fahrzeug in Besitz genommen hat.

Um Ihr Widerrufsrecht ausüben zu können, müssen Sie uns eine eindeutige Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, bitte an folgende Adresse informieren:

Im Falle, dass Sie das Fahrzeug OHNE Finanzierung direkt gekauft haben:

Porsche Austria GmbH & Co OG, FN 27015d, Louise-Piëch-Straße 2, 5020 Salzburg, Tel. + 43 (0) 46 83-7501, E-Mail-Adresse: online-angebote(kwfat)cupraofficial(kwfdot)at

Im Falle, dass Sie das Fahrzeug MIT Finanzierung gekauft haben:

Porsche Bank AG, FN 58517f, Vogelweiderstraße 75, 5020 Salzburg, Tel. + 43 (0) 662 / 46 83-5000, Fax: + 43 (0) 662 / 46 83-2900, E-Mail-Adresse: kontakt(kwfat)porschebank(kwfdot)at

Sie können in beiden Fällen für Ihre Widerrufs-Erklärung das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das ist jedoch nicht zwingend.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Die Widerrufsfrist ist gewahrt, sofern Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Frist abgesendet haben. Im Falle des Widerrufs haben wir Ihnen alle Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Kaufvertrags bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, es wurde mit Ihnen ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wegen dieser Rückzahlung werden wir Ihnen kein Entgelt berechnen.

Im Falle, dass Sie eine Finanzierung des Fahrzeugs über die Porsche Bank AG abgeschlossen haben, tritt gleichzeitig mit Widerruf des Finanzierungsvertrages auch der Kaufvertrag außer Kraft.

Wir sind berechtigt, die Rückzahlung so lange zu verweigern, bis wir das Fahrzeug zurückerhalten haben. Sie sind verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, am Ort des ausgewählten CUPRA-Betrieb, bei dem die Fahrzeugübergabe erfolgte, zurückzustellen.

Für einen Wertverlust des Fahrzeuges haben Sie nur aufzukommen, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Fahrzeuges nicht notwendigen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, was dann vorliegt, wenn Sie das Fahrzeug mehr als 50 km gefahren haben. In einem solchen Fall sind Sie verpflichtet, ein Entgelt für die eingetretene Wertminderung in Höhe von 5% des Kaufpreises und für jeden Mehrkilometer ein Entgelt von 0,42 Cent je Kilometer zu bezahlen.

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